Konzept
Institutionelles Schutzkonzept für Kinder und Jugendliche der Montessori Gesamtschule in Sendenhorst
Ziel: Schutz der uns in der Schule anempfohlenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor jeglicher Form von Gewalt
Stand: 9.11.2020
Inhaltsverzeichnis
1. Zielbeschreibung
2. Gültigkeit und Verpflichtung
3. Begriffserklärungen
a) Grenzverletzungen
b) Übergriffe
c) Missbrauch
d) (Sexualisierte) Gewalt
e) Straftatbestände
4. Verhaltenskodex der Mitarbeitenden
I. Gestaltung von Nähe und Distanz sowie
Angemessenheit von Körperkontakt
II. Sprache, Wortwahl und Kleidung
III. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
IV. Beachtung der Intimsphäre
V. Disziplinierung
VI. Mitnahme von Schülerinnen und Schülern in privaten Verkehrsmitteln
VII. Umgang bei Übertretung des Verhaltenskodex
5. Umgang mit Gewalt- und Gefährdungssituationen
5.1 Beschwerdemöglichkeiten
5.2 Handlungsleitfäden für Intervention
6. Qualitätssicherung
7. Adressen und Ansprechpartner
7.1 Interne Ansprechpartner
7.2 Externe Ansprechpartner
1. Zielbeschreibung
Im Zentrum des institutionellen Konzeptes zur Prävention steht der Schutz der uns in der Schule empfohlenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor jeglicher Form von Gewalt. Ziel des Konzeptes ist Prävention nicht nur als Leitfaden, sondern als aktive Haltung, die die Schule prägt. Unter transparenter Einbeziehung und Mitarbeit aller beteiligten Gruppen gilt es, eine risikobewusste Kultur der Achtsamkeit dahingehend zu entwickeln, was vorbeugend geschehen muss, damit nichts geschieht, was dem Kindeswohl abträglich ist. Damit wollen wir kein grundsätzliches Misstrauen verbreiten, sondern genau hinsehen und dadurch das Kindeswohl schützen.
Dies ist gleichbedeutend damit, die in dem Themenbereich (sexualisierte) Gewalt oft herrschende Sprachlosigkeit zu überwinden und unter der Wahrung der Grenzen der Privatsphäre die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu einem aufgeklärten, selbstbestimmten und nicht-tabuisierten Umgang mit Sexualität zu fördern. Im Rahmen der individuellen Persönlichkeitsentfaltung wollen wir so zu einem respektvollen und grenzachtenden Umgang miteinander erziehen. Damit machen wir unsere Schülerinnen und Schüler stark und sprachfähig, auch in der Begegnung mit außerschulischen Krisensituationen.
Über präventive Maßnahmen hinaus wird im Schutzkonzept dargelegt, was zu tun ist, um durch kompetentes
Wahrnehmen und Handeln grenzverletzendes Verhalten frühzeitig zu erkennen, Übergriffigkeit und Missbrauch aufzudecken und zu intervenieren.
2. Gültigkeit und Verpflichtung
Alle Mitarbeitenden unserer Schule nehmen bei Dienstantritt das Institutionelle Schutzkonzept mit seinen Rechten und Pflichten zur Kenntnis. Sie verpflichten sich dazu, Handlungssicherheit zu erlangen und sich verantwortungsvoll für den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu engagieren.
Alle Schülerinnen und Schüler werden altersgemäß mit den Rechten und Pflichten, die sich aus diesem Schutzkonzept ergeben, insbesondere auch mit den für sie relevanten Teilen des Verhaltenskodex, vertraut gemacht und üben angemessene Verhaltensweisen in unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Veranstaltungen ein.
Die Eltern und/oder Sorgeberechtigten erhalten bei Unterzeichnung des Schulvertrages Kenntnis von diesem Konzept und haben jederzeit Zugang zu den in ihm enthaltenen Informationen und Beschwerdewegen. Auch sie unterstützen die Erziehung ihrer Töchter und Söhne zu grenzachtendem und gewaltfreiem Umgang.
3. Begriffserklärungen
a) Grenzverletzungen
Eine Grenzverletzung ist eine einmalige oder gelegentliche unangemessene, sprachliche und/oder körperliche Verhaltensweise, die nicht selten unbeabsichtigt geschieht. Die Unangemessenheit bemisst sich dabei nicht nur an objektiven Kriterien, sondern auch am subjektiven Erleben der Betroffenen. Grenzverletzungen treten in der Beziehung von Erwachsenen mit Schutzbefohlenen nicht selten auf und ihnen gilt deshalb besondere Aufmerksamkeit. Potentielle Täterinnen und Täter nutzen u.U. bewusst den „Graubereich“ von Grenzverletzungen, um Reaktionen zu testen und Übergriffe vorzubereiten.
b) Übergriffe
Im Unterschied zu Grenzverletzungen geschehen Übergriffe niemals zufällig oder unbeabsichtigt. „Übergriffig“ handelnde Personen setzen sich über gesellschaftliche Normen, institutionelle Regeln, fachliche Standards und den Widerstand der Opfer hinweg und versuchen, das Selbstbestimmungsrecht des anderen zu überwinden. Beispiele sind: abwertende oder sexistische Bemerkungen oder die bewusste Missachtung von Schamgrenzen z.B. durch scheinbar zufällige Berührungen. Gerade unter Gleichaltrigen werden Übergriffe oft als Gewalt erlebt, weil ihr Widerstand gewaltsam überwunden wird.
c) Missbrauch
Übergriffe werden zu Missbrauch, wenn eine besondere Machtposition bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird. Dieses Abhängigkeitsverhältnis kann dazu führen, dass das Opfer gar keinen Widerstand leisten kann oder will. Ein Mensch missbraucht seine Position bzw. das Vertrauen des anderen, indem er dessen Grenzen gezielt überschreitet – nicht selten unbemerkt oder unter dem Anschein guter Absichten. Der typische und auch statistisch bei weitem am häufigsten auftretende Missbrauch geschieht nicht durch fremde Personen, sondern findet innerhalb eines etablierten Vertrauensverhältnisses, z.B. innerhalb einer Familie, einer Schule, eines Vereins oder der Schule statt. Sehr oft ist der Missbrauch kein Einzelereignis, sondern prägt die Beziehung von Täter und Opfer über einen längeren Zeitraum. Er wurde vom Täter durch systematische „Beziehungsarbeit“ gezielt vorbereitet und durch Schweigegebote gegenüber Dritten abgesichert.
d) (Sexualisierte) Gewalt
Grundsätzlich haben Kinder „das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“ (§1631, Abs. 2 BGB). Als sexualisierte Gewalt gilt jede Handlung, die an oder vor einem Kind oder einer/einem Jugendlichen gegen deren/dessen Willen vorgenommen wird.
e) Straftatbestände
Im Strafgesetzbuch werden „Straftaten gegen sexuelle Selbstbestimmung“ in den Paragraphen 174-184 StGB zusammengefasst. Dazu gehören die Durchführung sexueller Handlungen an einen Schutzbefohlenen, die Aufforderung eines Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen am eigenen Körper, exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen von Minderjährigen sowie Besitz, Ausstellung und Verbreitung kinderpornografischen Materials.
4. Verhaltenskodex der Mitarbeitenden
Um eine Kultur der Achtsamkeit, des gegenseitigen Respekts und Vertrauens in angemessener Distanz und Nähe sowie ein grundsätzlich grenzachtendes Verhalten zu befördern, haben wir an unserer Schule Standards erarbeitet, die sowohl Rechte und Pflichten für die Mitarbeitenden als auch für die Schülerinnen und Schüler beinhalten.
Nähe und Anerkennung. Besonders jüngere Kinder suchen von sich aus Nähe und Körperkontakt. Es ist daher notwendig, das eigene Verhalten ehrlich zu reflektieren und die zum Teil sehr unterschiedlichen Bedürfnisse nach Nähe und Distanz bei den Schülerinnen und Schülern sensibel wahrzunehmen und zu achten.
Dabei bietet sich die Chance, vorzuleben, wie eigene Grenzen wertschätzend und klar gezogen und kommuniziert werden.
In Fällen, in denen Schülerinnen und Schüler den Körperkontakt suchen, ist damit transparent umzugehen. Insbesondere bei eigenen Unsicherheiten und wenn zur Abwendung unmittelbarer Gefahr körperliches Eingreifen notwendig erscheint, ist mit dem Team bzw. anderen Mitarbeitern direkt oder im Anschluss darüber zu sprechen.
Private Sorgen und Probleme von Bezugspersonen haben in der professionellen Beziehungsgestaltung nur einen Platz, wenn sie dem pädagogischen Prozess dienlich sind (z.B. als thematischer Anknüpfungspunkt).
Private Freundschaften zwischen Mitarbeitenden und einzelnen Schülerinnen und Schülern, sowie die Fortführung der Beziehung im privaten Rahmen (z.B. private Treffen, Urlaube, Einladungen) sind ausgeschlossen. Gibt es Verwandtschaftsverhältnisse oder bestehen bereits private Beziehungen zu den Familien einzelner Kinder und Jugendlicher, wird dies dem oder der direkten Vorgesetzten mitgeteilt.
Jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen ist untersagt. Sie hat disziplinarische und strafrechtliche Folgen. Dies gilt auch bei Handlungen gegenüber volljährigen Schülerinnen und Schülern.
I. Gestaltung von Nähe und Distanz sowie Angemessenheit von Körperkontakt
In der pädagogischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Nähe und Distanz notwendig.
Die Art, wie pädagogische Beziehungen gestaltet werden, muss dem jeweiligen Auftrag entsprechen. Dabei ist darauf zu achten, dass keine emotionalen oder materiellen Abhängigkeiten entstehen oder entstehen können.
Einzelgespräche, Übungseinheiten, Unterricht etc. finden grundsätzlich nur in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten statt, die jederzeit zugänglich sind (einzige Ausnahme ist der Amokfall).
Spiele, Methoden und Übungen werden so gestaltet, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit haben, sich Berührungen zu entziehen, Hilfestellungen und Sicherungen im Rahmen des Sportunterrichts sind separat geregelt. Unbeabsichtigt kann es in der pädagogischen Arbeit zu Grenzverletzungen kommen. Entscheidend für eine Grenzverletzung sind allein die Wahrnehmungen der oder des Betroffenen.
Sollten deren oder dessen Signale darauf hindeuten, dass eine Grenze überschritten wurde, muss in achtsamer Weise das Gespräch mit dem betreffenden Kind oder Jugendlichen gesucht werden. Dabei ist auf das situative Empfinden respektvoll einzugehen und gegebenenfalls um
Entschuldigung zu bitten. Es geht nicht um einen distanzierten Umgang miteinander und eine Tabuisierung von Berührungen im Schulalltag.
II. Sprache, Wortwahl und Kleidung
Die Kommunikation zwischen den Mitarbeitenden und mit den Kindern und Jugendlichen ist von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen geprägt.
Die Mitarbeitenden sind sich bewusst, dass Sprache und Wortwahl andere Menschen, insbesondere Schüler verletzen, herabsetzen, demütigen und beleidigen können. Gegenüber den Schülerinnen und Schülern übernehmen die Mitarbeitenden eine Vorbildfunktion in Bezug auf Sprache und Wortwahl. Das bedeutet auch, dass die Schülerinnen und Schüler nur mit ihrem Namen bzw. Von ihnen gewählten Rufnamen angesprochen werden.
Alle Mitarbeitenden achten grundsätzlich auf eine altersgerechte, eindeutige und angemessene Sprache. Es werden keine sexualisierte Sprache oder Gestik (z.B. sexistische „Witze“) verwendet, ebenso werden keine abfälligen Bemerkungen oder Bloßstellungen geäußert.
Die Mitarbeitenden ermutigen die Kinder und Jugendlichen dazu, einen respektvollen verbalen Umgang miteinander zu pflegen und bei Verstößen im Sprachgebrauch einzugreifen. Sollte es zu unangemessenen Äußerungen oder Missverständnissen von Seiten der Mitarbeitenden gekommen sein, so sind diese zeitnah und gegebenenfalls mit der Bitte um Entschuldigung zu klären.
Mitarbeitende achten darauf, dass sie während ihrer Tätigkeit keine Kleidung tragen, die zu einer Sexualisierung der Atmosphäre beiträgt. (z.B. Kleidung, die den Blick auf Brust oder Genitalien ermöglicht oder betont).
III. Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken
Um Medienkompetenz zu fördern, ist ein professioneller Umgang mit Medien und sozialen Netzwerken unablässig. Die Auswahl von Filmen, Fotos, Spielen und Materialien ist im Sinne des Jugendschutzes und eines achtsamen Umgangs miteinander sorgsam zu treffen. Sie hat pädagogisch sinnvoll und altersadäquat zu erfolgen.
Die Nutzung und der Einsatz von Filmen, Bildern, Computerspielen und Druckmaterial mit pornografischen und gewaltverherrlichenden Inhalten sind grundsätzlich untersagt. Erhalten Mitarbeitende Kenntnis über die Verbreitung (kinder- und jugend-) pornografischer und/ oder gewaltverherrlichender Inhalte in sozialen Medien, die von Schülerinnen und Schülern genutzt werden, melden sie dies dem oder der direkten Vorgesetzten und wirken durch Aufklärung und Gespräche einer weiteren Verbreitung entgegen.
Die Mitarbeitenden respektieren, wenn Kinder und Jugendliche nicht gefilmt oder fotografiert werden wollen (Recht am eigenen Bild). Das Fotografieren von Schülerinnen und Schülern für schulische Zwecke (z.B. zur Präsentation von Veranstaltungen, Projekten, Fahrten) ist mit schriftlicher Erlaubnis der Personensorgeberechtigten möglich.
Anvertraute dürfen weder von Mitarbeitenden noch von Schülerinnen und Schülern in unbekleidetem Zustand (Umziehen, Duschen, …) oder in anzüglichen Posen beobachtet, fotografiert oder gefilmt werden.
Die Mitarbeitenden pflegen keine privaten Telefonate, SMS und keine private Kommunikation über das Internet (E-Mails, Chatrooms, soziale Netzwerke u.Ä.) mit den Schülerinnen und Schülern. Für alle Belange bezüglich Schule wird die dienstliche E-Mail genutzt.
Ist die Kommunikation eines Mitarbeitenden mit Schülerinnen und Schülern über die genannten Medien in Ausnahmefällen notwendig, ist die oder der direkte Vorgesetzte, wenn möglich vor der Kontaktaufnahme, in jedem Fall jedoch danach, in Kenntnis zu setzen.
IV. Beachtung der Intimsphäre
Der Schutz der Intimsphäre ist jederzeit zu wahren. Insbesondere bei Veranstaltungen mit Übernachtungen sowie beim Umziehen vor/ nach dem Sport- und Schwimmunterricht sorgen die Mitarbeitenden durch klare Verhaltensregeln
dafür, dass alle Beteiligten die Intimsphäre sowohl der Kinder und Jugendlichen als auch der begleitenden Mitarbeitenden respektieren und schützen.
Sanitär- und Umkleideräume werden nur von gleichgeschlechtlichen Bezugspersonen im Bedarfsfall betreten. Bei Schulausflügen mit Übernachtungen wird auf geschlechtergetrennte Unterbringung geachtet. Bevor Mitarbeitende einen Schlafraum betreten, klopfen sie und kündigen ihr Eintreten an. Bei Ausnahmen aufgrund räumlicher oder personeller Begebenheiten wird dies im Vorfeld der Gruppe, den Sorgeberechtigten und der Schulleitung mitgeteilt.
V. Disziplinierung
Jede Form körperlicher, verbaler und emotionaler Gewalt ist untersagt. Dazu gehören alle Arten von Beschimpfungen, Beleidigung, Herabsetzung, Bloßstellung, Drohung, Einschüchterung, Erzeugen von Angst und Druck, Nötigung, Anschreien und Freiheitsentzug.
Die Mitarbeitenden kündigen Maßnahmen vor ihrer Anwendung an und ermöglichen den betroffenen Schülerinnen und Schülern Handlungsalternativen. Sind Maßnahmen zur Disziplinierung notwendig, stehen sie in einem direkten Bezug zum Fehlverhalten, sind pädagogisch begründet, angemessen, konsequent und für die betroffene Person nachvollziehbar.
Gelangt ein Mitarbeitender oder eine Mitarbeitende in einer akuten Bedrohung des Wohls seiner Schutzbefohlenen zu der Einschätzung, Gefahren auch durch körperlichen Einsatz abwehren zu müssen, ist dies transparent zu machen und dem oder der Vorgesetzten bzw. der Schulleitung zu berichten.
VI. Mitnahme von Schülerinnen und Schülern in privaten Verkehrsmitteln
Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern in privaten Verkehrsmitteln ist nicht zulässig. In Ausnahmefällen darf dies nach Absprache mit den Eltern oder Personensorgeberechtigten erfolgen.
VII. Umgang bei Übertretung des Verhaltenskodex
Der Verhaltenskodex wird von allen Mitarbeitenden verbindlich eingehalten. Die Mitarbeitenden achten auf ihr eigenes Verhalten und das ihrer Kolleginnen und Kollegen. Feedback zu einem konkreten Verhalten ist wertschätzend, respektvoll und ohne Vorverurteilung zu geben. Das Ziel ist die Gelegenheit zur Reflexion und Entwicklung. An diesen Prinzipien orientieren sich alle Mitarbeitenden einschließlich der Schulleitung.
In einzelnen (Not-)Situationen kann es wichtige Gründe für ein Abweichen von den bestehenden Regelungen geben. Kommt es zu einem solchen Fall, teilen die Beteiligten dies dem Team umgehend und der oder dem direkten Vorgesetzten
schnellstmöglich persönlich, telefonisch oder per E-Mail mit, um damit die Gelegenheit zu geben, eventuell notwendige Schritte zur Klärung einzuleiten.
5. Umgang mit Gewalt- und Gefährdungssituationen
5.1 Beschwerdemöglichkeiten
Allen Mitgliedern der Schulgemeinde stehen verschiedene Beschwerdewege offen:
• Individuelle Lehrkräfte, Schulsozialarbeit, Schulleitung, Schülervertretung. Mitarbeitervertretung, Elternvertretung, Schulträger
Die Beschwerden werden so behandelt, dass das Vertrauen, welches durch den Beschwerdeführer entgegengebracht wurde, gewürdigt wird und die Rechte der Betroffenen gewahrt werden. Bei Verdacht auf (sexualisierte) Gewalt wird sich umgehend mit den zuständigen Stellen in Verbindung gesetzt. Die Grenzen der Vertraulichkeit sind bei begründeten Verdachtsfällen erreicht, da dann der Schutz des Kindes oder Jugendlichen im Vordergrund stehen muss und eine möglichst dienst- und strafrechtliche Relevanz eintritt.
Im Rahmen des Schutzkonzepts liegt der Schwerpunkt auf den Schülerinnen und Schülern. Damit Kinder und Jugendliche wissen, worüber sie sich beschweren dürfen, ist es wichtig, dass sie ihre Rechte kennen: Kinderrechte im Allgemeinen und den Verhaltenskodex der Schule im Besonderen. Diese gilt es in der Präventionsarbeit (siehe Bestandteile/ Präventionsangebote) immer wieder anzusprechen.
Darüber hinaus sollte man die Erwachsenen (Eltern und Mitarbeitende) nicht außer Acht lassen.
5.2 Handlungsleitfäden für Intervention
Wenn es innerhalb oder außerhalb der Schule zu Grenzverletzungen und Übergriffen kommt oder die Vermutung besteht, dass ein Kind oder Jugendlicher Opfer von Vernachlässigung, Kindeswohlgefährdung oder (sexualisierter) Gewalt wurde, sind klare Handlungsleitlinien für die Erwachsenen hilfreich. Oberstes Gebot ist Folgendes:
• Besonnen handeln, aber aktiv werden!
• Wahrnehmen, dokumentieren und sich ggf. selbst Hilfe holen!
• Der Schutz und das Wohl des Kindes stehen stets im Mittelpunkt
a) Grenzverletzungen zwischen Schülerinnen und Schülern
Stoppen Sie den Übergriff, indem Sie eingreifen. Klären Sie, was vorgefallen ist und beziehen Sie offiziell Stellung gegen diskriminierendes, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten. Besprechen Sie den Vorfall im zuständigen Team und beschließen Sie Konsequenzen für den/die Urheber sowie die Aufarbeitung in der Lerngruppe/Klasse!
Informieren Sie ggf. die Eltern und die Leitung
b) Vermutung, dass ein Kind oder Jugendlicher Opfer von (sexualisierter) Gewalt geworden ist
Nehmen Sie Ihre eigene Wahrnehmung ernst und bieten Sie sich dem Kind oder Jugendlichen ggf. behutsam als Vertrauensperson an. Besprechen Sie sich selbst mit einer Person Ihres Vertrauens bzw. einem Mitarbeiter des Krisenteams, ob Ihre Wahrnehmungen geteilt werden, konfrontieren Sie jedoch nicht den möglichen Täter. Holen Sie sich fachliche Hilfe bei der Ansprechperson in der Schule, die bei begründetem Verdacht die entsprechenden Schritte (Information der Schulleitung/Benachrichtigung der Fachberatungsstelle/Kinderschutzfachkraft/Jugendamt) unternimmt.
c) Kind oder Jugendlicher berichtet von Übergriffen oder Missbrauch
Alles unter b) Gesagte gilt entsprechend. Darüber hinaus müssen Sie grundsätzlich von der Wahrhaftigkeit des jungen Menschen ausgehen, ihn ernstnehmen und entlasten. Sie sollten ihm Vertraulichkeit zusichern, aber gleichzeitig deutlich machen, dass Sie sich Rat und Hilfe holen. Bei allen weiteren Schritten sollten Sie sowohl den jungen Menschen altersgemäß als auch die Eltern/Sorgeberechtigten ggf. mit einbeziehen
d) Vermutung einer Grenzverletzung durch einen Mitarbeitenden der Schule
Nehmen Sie Ihre eigene Wahrnehmung ernst und suchen Sie das Gespräch mit dem betroffenen Kollegen/Kollegin oder einer Person Ihres Vertrauens, um Ihre Beobachtungen abzuklären. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, sich fachliche Hilfe bei dem Krisenteam der Schule zu holen.
e) Dokumentation der Prozesse
In Verdachtsfällen von (sexualisierter) Gewalt und Missbrauch ist eine sorgfältige Dokumentation, Verschwiegenheit und nachhaltige Aufarbeitung der Vorkommnisse unabdingbar, um die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu wahren. Dazu gehören auch geeignete Rehabilitationsverfahren bei unbegründetem Verdacht bzw. der Entlastung vom Verdacht.
6. Qualitätssicherung
Die Präventionsarbeit an unserer Schule unterliegt der beständigen Weiterentwicklung und regelmäßigen Evaluation. Dazu werden wir vom Schulträger durch vermittelte Fortbildungsangebote und Evaluationsinstrumente unterstützt.
Stattgefundene Gespräche, Beratungen, Verdachtsfälle und erwiesene Vorkommnisse sowie Kooperationen mit außerschulischen Partnern werden sorgfältig dokumentiert
und unter Wahrung von Diskretion ausgewertet, um ggf. zu geänderten Risikoeinschätzungen, Beratungskonzeptionen oder Beschwerdewegen zu gelangen.
7. Adressen und Ansprechpartners
7.1 Ansprechpartner in der Schule (Krisenteam):
• Herr Gelinski (Schulleitungsmitglied)
• Frau Gebauer (Sonderpädagogin)
• Frau Finke (Schulsozialpädagogin)
7.2 Externe Ansprechpartner:
Ansprechpartner für Verdachtsfälle des sexuellen Missbrauchs
• Frau Kortenbrede (Fachstelle sexueller Missbrauch) 02382893136
fachstelle-gegenmissbrauch@caritasahlen.de
Externe, übergeordnete Ansprechpartner
Bei begründeter Vermutung von (sexualisierter) Gewalt wird verpflichtend Fachberatung von außen durch eine Kinderschutzfachkraft (= „insoweit erfahrene Fachkraft“ nach § 8a und b SGB VIII) oder anderew professionelle Einrichtungen (s.Präventionsordner) hinzugezogen.
Insoweit erfahrene Fachkräfte im Kreis Warendorf
Frau Kemper: 023828899662
Frau Hanan: 0178705912
Frau Höring-Kleinkom: 0178747822
Warendorf (JA): 02581/535200
Unabhängig Beauftragter für Missbrauch
Hilfetelefon: 08002255530
Schülerrechte
1. Dein Körper gehört Dir: Niemand darf Dich ungefragt anfassen, geschweige denn Dir Schmerzen zufügen. Auch Fotos oder Filmaufnahmen von Dir dürfen nicht ohne Dein Einverständnis gemacht oder verschickt werden. Respektiere dieses Recht auf körperliche Unversehrtheit auch bei anderen.
2. Du hast ein Recht darauf, in Ruhe gelassen zu werden. Niemand darf dich bedrohen, beleidigen oder gemeine Dinge über dich erzählen, schon gar nicht im Internet. Sei selbst fair und respektvoll in deiner Wortwahl!
3. Du hast ein Recht auf Privatsphäre: Niemand darf Dein Eigentum ungefragt anrühren oder Dich in Toiletten oder Umkleidekabinen belästigen. Respektiere die Privatsphäre anderer!
4. Was Deine Grenzen verletzt, entscheidest allein Du, nicht etwa der, der über Dich Scherze macht. Du darfst sagen, was
Du „nicht mehr lustig“ findest und hast ein Recht darauf, dass das auch respektiert wird. Hilf mit „Späße“ abzustellen, wenn Du merkst, dass jemand darunter leidet.
5. Du hast ein Recht auf Bildung, z.B. ungestört am Unterricht oder auch an anderen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Trage dazu bei, dass dies auch in deiner Gegenwart gut möglich ist.
6 Du hast ein Recht, in gepflegten Räumen zur Schule zu gehen. Geh sorgsam mit den Räumen (auch mit den Toiletten), mit der Einrichtung und dem Unterrichtsmaterial um.
7. Du hast ein Recht darauf, in Konflikten angehört und fair behandelt zu werden. Hilf mit, dass Konflikte nicht eskalieren, sondern ohne größeren Schaden gelöst werden können.
8. Du hast ein Recht darauf, angemessen informiert zu werden über Dinge, die Dich betreffen (z.B. das Zustandekommen von Noten). Frage respektvoll nach und gib selbst Auskunft, wenn Dinge unklar erscheinen.
9. Du hast ein Recht darauf, Deine Meinung zu sagen und Anliegen vorzubringen. Respektiere die Meinung anderer, auch wenn Du etwas anders siehst.
10. Du hast ein Recht auf Hilfe, wann immer Du in Not bist. Du darfst Beschwerden vorbringen. Akzeptiere es, wenn andere sich in ihrer Not Hilfe und Rat holen. Dies hat nichts mit Petzen oder Verrat zu tun.

